Finanzierung

Finanzierung

Die Universität Assiut wendet feste Regeln für die Liste von Gehältern, Lohnnebenkosten und Renten an

Gehaltsskala und Zulagen

Bedingungen zum Erhalten dieser Zahlungen:

  1. Die jährlichen periodischen Lohnnebenkosten werden am 1. Januar nach einem laufenden Jahr oder nach einem Jahr ab dem vorherigen Fälligkeitsdatum für die Lehrkörpermitglieder bzw. Oberassistenten.
  2. Die periodische Belohnung wird nach folgenden Regeln vom Januar 1973 fällig:
  • Bestimmung von anderen Daten. Seit dem Jahr 1972 wird eine regelmäßige Belohnung für jedes Mitglied der Lehrkörper bezahlt.
  • Die Anzahl der Monate wird ab dem obengenannten Datum bis zum Ende des Dezembers des Jahres 1972 berechnet. Der unvollständige Monat wird auch als einen Vollmonat berechnet.
  • Die Belohnung wird mit den im obengenannten Artikel aufgeführten Monatsanzahl, die an 12 verteilt ist, anteilig gewährt.
  1. Bei der Anstellung von Lehrkörpermitgliedern, Oberassistenten und Assistenzprofessoren, die bei der Regierung, öffentlichen Behörden bzw. dem öffentlichen Sektor beschäftigt waren, erhalten sie das bei ihren vorherigen Beschäftigung erhaltenden letzte Gehalt, wenn es mehr als der Beginngehalt ihrer neuen Beschäftigung ist. Vorausgesetzt ist, dass ihr behaltendes Gehalt beim Ende der Gradbewertung nicht übersteigt.
  2. Die Lehrkörpermitglieder an der Universität Tanta, der Universität Mansoura bzw. der Filiale der Universität Kairo in Khartum oder an welchen Fakultät bzw. Hochschulen außerhalb der Gouvernements Kairo, Alexandria und Giza, erhalten spezielle Lohnnebenkosten aus ihren bestimmten Arbeitshilfen.
  3. Die Lehrkörpermitglieder und Dozenten werden auf die mit ihren aktuellen Gehältern verbundenen Tabellenfunktionen übertragen. Die Gehälter der Lehrkörpermitglieder und Dozenten, deren derzeitige Gehälter weniger als die Mindestlöhne ihrer neuen Stellen, werden erhöht.
  4. Die Lohnnebenkosten für jede Stelle sind in einer Tabelle bestimmt, die die Gehälter denjenigen enthält, die an einer der in der Tabelle aufgeführten Stellen beschäftigt werden. Die Kombination zwischen den Vertretungslohnnebenkosten und den Universitätslohnnebenkosten ist nicht erlaubt.
  5. Die Universitätslohnnebenkosten, die Vertretungslohnnebenkosten, die Dekanslohnnebenkosten, die Kanzlerlohnnebenkosten und die Abteilungsleiterlohnnebenkosten, die in der Gehalttabelle aufgeführt sind, unterliegen nicht den Steuern. Die Reduzierung, die im Gesetz Nr. 30 des Jahres 1967 und deren Änderungen festgestellt, gelten für alle in der Tabelle genannten Lohnnebenkosten. Die Summe der Lohnnebenkosten, unabhängig von der Zahl, darf mehr als 100 % des Grundgehalts übersteigen.
  6. Der Universitätsrektor, der stellvertretender Rektor oder der Kanzler des Höchsten Rates der Universitäten erhält sein Gehalt persönlich, im Fall er seine Stelle verlassen und noch einmal an den Lehrkörpermitgliedern teilgenommen hat.
  7. Die Lohnnebenkosten, die zur Stelle mit höchstem Grad erforderlich sind, sind fällig, wenn das Grundgehalt die letzte Höhe des Gehalts erreicht hat.
  8. Die Rente des Universitätsrektors wird als die Rente des Ministers behandelt. In Bezug auf die Stelle als stellvertretender Rektor bzw. Sekretär des Höchsten Rates der Universitäten wird als die Stelle als Vizeminister behandelt.